"AGBs" - Alles, was Recht ist...

Gast­auf­nah­me­be­din­gun­gen für Beherbergungsleistungen:


Sehr geehr­ter Gast,

wir freu­en uns, dass Sie sich für einen Auf­ent­halt bei uns ent­schie­den haben. Die nach­fol­gen­den Gast­auf­nah­me­be­din­gun­gen ent­hal­ten Rege­lun­gen für das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Ihnen und dem Beher­ber­gungs­be­trieb (fol­gend BHB abge­kürzt). Beher­ber­gungs­ver­trä­ge kön­nen durch eine Ver­mitt­lungs­stel­le als Vermitt­ler oder mit dem Beher­ber­gungs­be­trieb direkt zustan­de kom­men.
Die nach­ste­hen­den Rege­lun­gen wer­den, sofern wirk­sam ein­be­zo­gen, Ver­trags­be­stand­teil des zwi­schen Ihnen und dem Beher­ber­gungs­be­trieb geschlos­se­nen Beher­ber­gungs­ver­tra­ges. Lesen Sie die­se Bedin­gun­gen bit­te daher sorg­fäl­tig durch.

1. Abschluss des Beher­ber­gungs­ver­tra­ges, Stel­lung der Ver­mitt­lungs­stel­le
1.1 Mit der Buchung bie­tet der Gast dem Beherbergungs­betrieb (BHB) oder der Ver­mitt­lungs­stel­le als Ver­mitt­ler des BHB den Abschluss eines Beher­ber­gungs­ver­trags an. Die Buchung soll­te bevor­zugt schrift­lich, tele­fo­nisch, per Tele­fax oder über das Inter­net vor­ge­nom­men wer­den, kann aber auch münd­lich erfol­gen.
1.2. Der Beher­ber­gungs­ver­trag mit dem BHB kommt mit der Buchungs­be­stä­ti­gung zustan­de. Die Bestä­ti­gung er­folgt durch den BHB oder durch die Ver­mitt­lungs­stel­le als Ver­tre­te­rin des BHB. Sie bedarf kei­ner bestimm­ten Form.
1.3 Die Buchung erfolgt durch den buchen­den Gast auch für alle in der Buchung mit auf­ge­führ­ten Per­so­nen, für de­ren Ver­trags­ver­pflich­tun­gen der buchen­de Gast wie für sei­ne eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­steht, sofern er eine ent­sprechende geson­der­te Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­der­te Erklä­rung über­nom­men hat.
2. Reser­vie­run­gen
2.1 Eine unver­bind­li­che Reser­vie­rung, die ein kos­ten­lo­ses Rück­tritts­recht des Gas­tes begrün­det, besteht nur, wenn dies zwi­schen dem Gast und dem BHB oder der Vermitt­lungsstelle als Ver­tre­te­rin des BHB aus­drück­lich verein­bart wur­de. Ist eine sol­che Ver­ein­ba­rung nicht getrof­fen wor­den, so führt eine Reser­vie­rung bei Annah­me durch den BHB oder die Ver­mitt­lungs­stel­le als Ver­tre­te­rin des BHB grund­sätz­lich zum Ver­trags­schluss.
2.2 Ist eine unver­bind­li­che Reser­vie­rung aus­drück­lich ver­einbart, so ist der Gast ver­pflich­tet, dem BHB oder der Ver­mittlungsstelle bis zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt mit­zu­tei­len, dass die Reser­vie­rung als ver­bind­li­che Buchung gemäß Zif­fer 1.1 behan­delt wer­den soll. Erfolgt kei­ne Mit­tei­lung, so ent­fällt die Reser­vie­rung ohne wei­te­re Benachrichti­gungspflicht des BHB oder der Ver­mitt­lungs­stel­le.
3. Leis­tun­gen und Prei­se
3.1 Für den Umfang der vom BHB ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen sind die im Buchungs­an­ge­bot (Kata­log, Inter­netseite, Gast­ge­ber­ver­zeich­nis etc.) aus­ge­schrie­be­nen, sowie hier­auf Bezug neh­men­den Anga­ben in der Bu­chungsbestätigung maß­geb­lich.
3.2 Die ange­ge­be­nen Prei­se sind End­prei­se und schlie­ßen alle Neben­kos­ten ein, soweit nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart ist. Geson­dert anfal­len und aus­ge­wie­sen sein kön­nen Kur­ta­xe oder Frem­den­ver­kehrs­an­ga­ben sowie Ent­gelte für Leis­tun­gen, bei denen eine ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Abrech­nung in der Buchungs­grund­la­ge ange­ge­ben oder ge­sondert ver­ein­bart ist (z. B. Strom, Gas, Was­ser) sowie für Wahl- und Zusatz­leis­tun­gen.
4. Bezah­lung
4.1 Mit Ver­trags­schluss und Zugang der Buchungsbestä­tigung wird eine Anzah­lung fäl­lig, die auf den Beherber­gungspreis ange­rech­net wird. Die Höhe beträgt 70 % des Gesamt­prei­ses. Die Anzah­lung ist, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, inner­halb von 7 Tagen nach Vertrags­schluss auf das in der Buchungs­be­stä­ti­gung ange­ge­be­ne Kon­to des BHB zu leis­ten.
4.2 Bei Buchun­gen, die kür­zer als 14 Tage vor Aufenthalts­beginn erfol­gen, ist die Anzah­lung sofort zu ent­rich­ten.
4.3 Die gesam­te Rest­zah­lung ist, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, 14 Tage vor der Anrei­se an den BHB zu be­zahlen. Ggf. erst wäh­rend des Auf­ent­hal­tes anfal­len­de ver­brauchsabhängige Kos­ten gemäß Zif­fer 3.2 sind späte­stens am Tage der Abrei­se zu ent­rich­ten.
4.4 Der BHB ist bei Auf­ent­hal­ten, die län­ger als 7 Tage dau­ern, berech­tigt, Zwi­schen­ab­rech­nun­gen für zusätz­lich – ins­be­son­de­re vor Ort – gebuch­te oder in Anspruch ge­nommene Leis­tun­gen oder ver­brauchs­ab­hän­gi­ge Kos­ten gemäß den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen, vor­zu­neh­men, wel­che dann sofort zah­lungs­fäl­lig sind.
4.5 Wer­den Anzah­lung oder Rest­zah­lung oder bei­de nicht frist­ge­mäß geleis­tet, ist der BHB nach erfolg­lo­ser Mah­nung berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­densersatz zu ver­lan­gen.
5. Rück­tritt des Gas­tes
5.1 Der Abschluss des Beher­ber­gungs­ver­tra­ges verpflich­tet bei­de Ver­trags­part­ner zur Erfül­lung des Ver­tra­ges, gleich­gül­tig, für wel­che Dau­er der Ver­trag abgeschlos­sen ist. Ein ein­sei­ti­ger, kos­ten­frei­er Rück­tritt sei­tens des Gas­tes von einer ver­bind­li­chen Buchung ist grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Auch Krank­heit, beruf­li­che Grün­de oder z.B. Auto­pan­nen ent­bin­den den Gast nicht, den vereinbar­ten Über­nach­tungs­preis zu zah­len.
5.2 Im Fal­le der Absa­ge oder der sons­ti­gen Nichtinan­spruchnahme der gebuch­ten Unter­kunft (ganz oder teil­weise) bleibt der Anspruch des BHB auf Bezah­lung des ver­ein­bar­ten Beher­ber­gungs­prei­ses ein­schließ­lich des Ver­pfle­gungs­an­teils, bestehen. Der BHB hat sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen auf den Erfül­lungs­an­spruch, um die er sich nach Treu und Glau­ben zu bemü­hen hat, an­rechnen zu las­sen.
5.3 Nach den von der Recht­spre­chung aner­kann­ten Be­messung erspar­ter Auf­wen­dun­gen, hat der Gast die fol­genden antei­li­gen Kos­ten an den BHB zu bezah­len. Die­se bezie­hen sich auf den gesam­ten Preis der Beherbergungs­leistung, jedoch ohne Berück­sich­ti­gung geson­dert verein­barter Kos­ten gemäß Zif­fer 3.2. und betra­gen pro­zen­tu­al:
Bei Über­nach­tung 90%
Bei Über­nach­tung mit Früh­stück 80%
Bei Halb­pen­si­on 70%
Bei Voll­pen­si­on 60%des ver­ein­bar­ten Gesamt­prei­ses.
5.4 Dem Gast bleibt es unbe­nom­men, dem BHB gegenü­ber den Nach­weis einer höhe­ren Auf­wen­dungs­er­spar­nis zu füh­ren. In die­sem Fall ist der Gast nur zur Bezah­lun­gen des ent­spre­chend gerin­ge­ren Betra­ges ver­pflich­tet.
5.5 Bei der Buchung über eine Ver­mitt­lungs­stel­le ist der Rück­tritt aus­schließ­lich gegen­über der Ver­mitt­lungs­stel­le zu erklä­ren. Hat der Gast die Buchung direkt beim BHB vor­genommen, so ist der Rück­tritt aus­schließ­lich direkt gegen­über dem BHB zu erklä­ren. Im Inter­es­se des Gas­tes soll­te die Rück­tritts­er­klä­rung immer schrift­lich erfol­gen.
5.6 Der Abschluss einer Rei­se­rück­tritts­kos­ten­ver­si­che­rung wird drin­gend emp­foh­len.
6. Oblie­gen­hei­ten des Gas­tes / Rekla­ma­tio­nen
6.1 Der Gast ist ver­pflich­tet, dem BHB Män­gel der Beher­ber­gungs­leis­tung oder der sons­ti­gen ver­trag­li­chen Leis­tun­gen unver­züg­lich anzu­zei­gen. Die Män­gel­an­zei­ge erfolgt bit­te aus­schließ­lich gegen­über dem BHB. Die­ser wird be­müht sein, unver­züg­lich Abhil­fe zu schaf­fen.
6.2 Eine Kün­di­gung des Beher­ber­gungs­ver­tra­ges durch den Gast ist nur zuläs­sig, wenn der Man­gel erheb­lich ist und nach Ablauf einer vom Gast gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist kei­ne zumut­ba­re Abhil­fe durch den BHB erfolgt ist.
6.3 Ansprü­che des Gas­tes ent­fal­len nur dann nicht, wenn die dem Gast oblie­gen­de Män­gel­an­zei­ge ohne Ver­schul­den des Gas­tes unter­bleibt oder eine Abhil­fe unmög­lich ist oder vom BHB ver­wei­gert wird.
6.4 Die Unter­kunft darf nur mit der mit dem BHB vereinbar­ten Per­so­nen­zahl belegt wer­den. Eine Über­be­le­gung kann das Recht des BHB zur sofor­ti­gen Kün­di­gung des Ver­tra­ges und/oder einer ange­mes­se­nen Mehr­ver­gü­tung begrün­den.
6.5 Der Gast ist ver­pflich­tet, bei even­tu­ell auf­tre­ten­den Män­geln oder Leis­tungs­stö­run­gen alles ihm Zumut­ba­re zu tun, um zu einer Behe­bung der Stö­rung bei­zu­tra­gen und even­tu­el­le Schä­den so gering wie mög­lich zu hal­ten.
6.6 Die Mit­nah­me von Haus­tie­ren, gleich wel­cher Art, ist nur nach aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung mit dem BHB und, im Fal­le einer sol­chen Ver­ein­ba­rung, nur im Rah­men der zu Art und Grö­ße des Tie­res gemach­ten Anga­ben gestat­tet.
7. Haf­tung des BHB und der Ver­mitt­lungs­stel­le
7.1 Die ver­trag­li­che Haf­tung des BHB für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind (ein­schließ­lich der Schä­den we­gen Ver­let­zung vor-, neben- und nach­ver­trag­li­cher Pflich­ten) ist auf den drei­fa­chen Beher­ber­gungs­preis beschränkt. Di­es gilt, soweit ein Scha­den des Gas­tes vom BHB weder vor­sätzlich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wur­de, oder ein dem Gast ent­stan­de­ner Scha­den allein durch das Verschul­den eines Leis­tungs­trä­gers her­bei­ge­führt wur­de.
7.2 Eine etwa­ige Gast­wirts­haf­tung des BHB für einge­brachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch die­se Rege­lung unberührt.7.3 Die Ver­mitt­lungs­stel­le haf­tet aus­schließ­lich für eventu­elle eige­ne Feh­ler von ihr und ihren Erfül­lungs­ge­hil­fen bei der Ver­mitt­lung (z.B. Wei­ter­ga­be fal­scher Daten, Unterlas­sen der Wei­ter­ga­be wich­ti­ger Infor­ma­tio­nen). Für die Erbrin­gung der gebuch­ten Leis­tung selbst und even­tu­el­le Män­gel in der Leis­tungs­er­brin­gung haf­tet aus­schließ­lich der BHB.
8. An- und Abrei­se­zei­ten
8.1 Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, steht die gebuch­te Unter­kunft ab 15 Uhr des Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung.
8.2 Bei einer Ankunft nach die­sem Zeit­punkt ist der Gast ver­pflich­tet, den BHB hier­von recht­zei­tig zu unter­rich­ten. Unter­bleibt dies, ist der BHB berech­tigt, die Unter­kunft bei einer ein­zel­nen Über­nach­tung 2 Stun­den nach dem verein­barten Bereit­stel­lungs­ter­min, bei mehr als einer Übernach­tung am Fol­ge­tag nach 12 Uhr ander­wei­tig zu bele­gen.
8.3 Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, ist die Unter­kunft am Abrei­se­tag bit­te bis 10 Uhr zu räu­men.
9. Ver­jäh­rung und Hem­mung von Ansprü­chen des Gas­tes
9.1 Ansprü­che des Gas­tes gegen­über dem BHB aus dem Beher­ber­gungs­ver­trag und gegen­über der Vermittlungs­stelle aus dem Ver­mitt­lungs­ver­trag, gleich aus wel­chem Rechts­grund, mit Aus­nah­me der Ansprü­che des Gas­tes aus uner­laub­ter Hand­lung, ver­jäh­ren nach einem Jahr.
9.2 Die Ver­jäh­rung beginnt mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gast von Um­ständen, die den Anspruch gegen­über dem BHB oder der Ver­mitt­lungs­stel­le als Schuld­ner begrün­den, Kennt­nis er­langt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen müss­te.
9.3 Schwe­ben zwi­schen dem Gast und dem BHB, bzw. der Ver­mitt­lungs­stel­le Ver­hand­lun­gen über gel­tend gemach­te Ansprü­che oder die den Anspruch begrün­den­den Umstän­de, so ist die Ver­jäh­rung gehemmt bis der Gast oder der BHB, bzw. die Ver­mitt­lungs­stel­le die Fort­set­zung der Ver­handlungen ver­wei­gert. Die vor­be­zeich­ne­te Verjährungs­frist von einem Jahr tritt frü­hes­tens 3 Mona­te nach dem Ende der Hem­mung ein.
10. Rechts­wahl und Gerichts­stand
10.1 Der Gast kann den BHB nur an des­sen Sitz ver­kla­gen.
10.2 Auf das gesam­te Rechts- und Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem BHB und Gäs­ten, die kei­nen all­ge­mei­nen Wohn- oder Geschäfts­sitz in Deutsch­land haben, fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung.
10.3 Ansons­ten ist für Kla­gen des BHB gegen den Gast der Wohn­sitz des Gas­tes maß­ge­bend, es sei denn, die Kla­ge rich­tet sich gegen Voll­kauf­leu­te, juris­ti­sche Per­sonen des öffent­li­chen oder pri­va­ten Rechts oder Per­sonen, die Ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Aufent­haltsort im Aus­land haben, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist. In die­sen Fäl­len ist der Sitz des BHB maßgebend.